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Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung und Verkauf der Fa. Bitzer-PA (gültig ab 01.04.2010)

1. Gegenstand der AGB

a. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung und Verkauf von Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, des Vermieters.

b. Nicht berührt von dem zugrundeliegenden Mietvertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen
transportiert oder auf - oder abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich
keine Haftung übernimmt.

2. Allgemeines

a. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Vermieters auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.

b. Etwaige Mietbedingungen des Mieters wird Hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie
bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

c. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.

d. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

3. Angebote und Preise

a. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist.
Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.

b. Abbildungen, Maße und Gewicht in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre
Einhaltung wird nicht übernommen.

c. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.

d. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Erfüllung

a. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an eine anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung der Ware durch den Vermieter statt.

b. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein gleichwertiges Gerät bereitstellt.

5. Zahlungsbedingungen

a. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder
Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei und in Euro zahlbar. Die Zahlung hat
ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

b. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.

c. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a. pro angefangenem Monat, in Ansatz zu bringen.

d. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie berechtigen den Vermieter, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Mieter jede Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenem Ware kann der Mieter erst nach restloser Bezahlung des Mietpreises und aller Kosten verlangen.

6. Wartung

a. Der Mieter beauftragt mit Abschluss dieses Mietvertrages den Vermieter ausschließlich, den Mietgegenstand soweit
notwendig zu warten.

b. Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder unmittelbar der Vermeidung einer
Funktionsstörung dienen. Die Regelung für andere Werkarbeiten (vgl. oben 1,b. dieser AGB) bleibt demnach unberührt. Die Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet, es sei denn, dass sie durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache oder aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig werden, die vom Vermieter nicht beauftragt worden sind.

7. Unterrichtungspflichten

a. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht
kann der Vermieter Schadensersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend
machen.

b. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen.

Dies gilt insbesondere:

1. bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter,
2. bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache
begründen oder erhöhen,
3. bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes
des Mieters. Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.

8. Untervermietung

Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.


9. Gewährleistung und Haftung des Vermieters

a. Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt. Die Erklärung des Mieters gem. S.1 begründet die Vermutung, dass ein später auftretender Mangel vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon vor dem Empfang der Mietsache bestand.

b. Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.

c. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn

1. er nicht innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels beim Vermieter schriftlich geltend gemacht wird, oder
2. der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, oder
3. die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in
unsächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder
4. der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder
5. Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, oder
6. der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.

d. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird, insbesondere auch für
Mangelfolgeschäden aller Art, nicht übernommen.

e. Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.


10. Werkarbeiten des Vermieters

a. Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von Einzelnen Geräten, erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.

b. Sofern derartigeWerkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.

c. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er dem Vermieter und Werkunternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.

d. Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Arbeiten um mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über. 7. dieser
Geschäftsbedingungen bleiben für den Mietvertrag unberührt.

e. Die Gewährleistung für dieWerkarbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme ( Übernahme in den Betrieb des Mieters). Verzögert sich durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des Mieters im mehr als 14 Tage, so Verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für ausgeführte Werkarbeiten verjähren in sechs Monaten.

f. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

a. Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe : Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes
desjenigen Teiles der Vermietung oder der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden kann.

b. Sofern vorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.

12. Personal,

a. Arbeitszeit
Alle Vergütungen gelten für einen 12 h Tag inklusive Pausen (mind. 1 h) Überstunden werden mit 1/10 von der Tagespauschale vergütet.
Bei Inlandsaufträgen gilt die gültige Mehrwertsteuer.

b. Auslagen
Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.

c. Catering
wenn nicht vom Auftraggeber gestellt ,wird nach den Verpflegungsmehraufwendungen berechnet. 24 Euro für einen Tagessatz. Bei Gestellungen von Leistungen werden die Mahlzeiten wie folgt abgerechnet:
- Frühstück mit 20% entspricht 4,80 Euro
- Mittag mit 40% entspricht 9,60 Euro
- Abendbrot mit 40% entspricht 9,60 Euro
Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Abeitsbeginn mitzuteilen.

d. Hotel
Bei Veranstaltungen außerhalb eines 30km Radius um den Firmensitz ist ein Hotelzimmer vorzusehen. Die Kosten für das Hotel übernimmt der Auftraggeber (Hotelbar, Minibar und Medien gehören nicht dazu) Einzelzimmer wird vorausgesetzt.
Im Normalfall wird ein Hotelzimmer mit Frühstück gebucht.
Offdays werden mit 50% der Tagespauschale berechnet. Reisetage bis zu 8 Std werden mit 50% der Tagespauschale berechnet Reisetage über 8 Std werden mit einer vollen Tagesgage berechnet

13. Open Air Konzerte

Wird zwischen den Parteien für ein Open Air Konzert vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:

a. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.

b. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawalle oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gem. den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.

14. Pflichten des Auftraggebers.

a. Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl von Bühnenhelfern pünktlich und ohne Unterbrechung zur Verfügung gestellt wird. Pausen werden von Fa. Bitzer-PA anhand des Arbeitsfortschritts angeordnet. Fehlende Helfer werden je nach angefallenem Aufwand berechnet.

b. Der Auftraggeber hat die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Stromanschlüsse zur Verfügung zu stellen und Gewähr dafür zu bieten, dass diese Anschlüsse nach DIN VDE 0100 installiert werden. An- und Abfahrt sowie Lademöglichkeiten müssen mit einem Sattelzug uneingeschränkt gewährleistet sein.

c. Sollte der Aufbau für Fa.Bitzer-PA durch Gründe die vom Auftraggeber verursacht wurden wesentlich erschwert oder unmöglich sein, hat Fa. Bitzer-PA das Recht den Aufbau abzusagen. Dies gilt insbesondere, wenn die vereinbarte Zahl von Bühnenhelfern nicht zur Verfügung steht, der notwendige Stromanschluss nicht vorhanden ist oder die An- und Abfahrt mitLademöglichkeiten auf bzw. an die Bühne nicht vorhanden ist, die Sicherheit für die Anlage aufgrund des Zustands der Bühne nicht gegeben oder bei Open Air Veranstaltungen kein hinreichender Regen- und Windschutz vorhanden ist. Bei aufkommenden Unwettern hat der Auftraggeber Open-Air Veranstaltungen nach Absprache mit dem Technischen Leiter von Bitzer-PA abzusagen oder abzubrechen. In diesen Fällen schuldet der Auftraggeber die gesamte Vergütung.

d. Bei Auslandsaufträgen hat der Auftraggeber anfallende Kosten für Fähren, Straßengebühren, Sonntagsfahrgenehmigungen, Carnet und deren Ausfertigung/Beantragung zu tragen.

15. Haftung des Mieters

a. Der Mieter haftet für Verlust und Beschädigung der Mietsache.

b. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.

c. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarten Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Sub- Unternehmen.

d. Alle Preise verstehen sich zzgl. Gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach
dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen de Parteien abgeschlossen wurde.

e. Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu errichten:
1. bis 60 Tage vor Mietbeginn 5% des Auftragsvolumens,
2. bis 45 Tage vor Mietbeginn 20% des Auftragsvolumens,
3. bis 30 Tage vor Mietbeginn 35% des Auftragsvolumens,
4. bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens,
5. bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% des Auftragsvolumens.

f. Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe von 80% des
Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei
fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.


16. Erfüllungsort und Gerichtsstand.

a. Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich
Frankfurt am Main. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. § 38, II ZPO. Es
gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für Geschäfte mit ausländischen Auftraggebern.

b. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausdrücklich
ausgeschlossen.

17. Salvatorische Klausel.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein bzw. werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

Firma Bitzer-PA | Veranstaltungstechnik
Timo Bitzer | Inhaber
Gernweg 12
D-87459 Pfronten
Tel: + 49 (0) 8363 92 83 86
Fax: + 49 (0) 8363 92 96 18
www.Bitzer-PA.de
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab 01.04.2010)

   
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